Markenschutz

Bagger-Party als Monopol!
Begriff ist als Marke eingetragen und deshalb geschützt!
Der Begriff "Bagger-Party" steht unter dem Schutz des Markengesetzes - das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschieden. Damit darf nur jener findige Unternehmen eine Veranstaltung zur Anbahnung zwischenmenschlicher Beziehungen als "Bagger-Party" bezeichnen, der diese Wort als Dienstleistungsmarke hat eintragen lassen.

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Was kann nach dem Markenschutz geschützt werden?
Welche Funktionen hat das Markenzeichen für Unternehmen?
Was darf ein Dritter mit einer geschützten Marke nicht tun?
Welche Recht hat der Markeninhaber, wenn andere das Wort "Bagger-Party" verwenden?
Wo sind geschütze Marken eingetragen und wie sind sie gekennzeichnet?
Wann beginnt und endet die Schutzdauer für Marken? Gibt es Verlängerungsmöglichkeiten?